« < September 2010 > »
Mo Di Mi Do Fr Sa So
30 31 1 2 3 4 5
6 7 8 9 10 11 12
13 14 15 16 17 18 19
20 21 22 23 24 25 26
27 28 29 30 1 2 3
Satzung / Antrag

Aufnahmeantrag  (hier klicken)

Aufnahmeantrag  (PC-befüllbar)

 Ehrenordnung (hier klicken)

 

                                 SATZUNG
 
 
1    NAME, SITZ, GRÜNDUNG, GESCHÄFTSJAHR

      1.1     Der Verein trägt den Namen „Sportbund (DJK/TSV/SKC) Versbach e.V.“

      1.2     Er hat seinen Sitz in Würzburg, Stadtteil Versbach und ist ins Vereinsregister bei dem Amtsgericht Würzburg eingetragen.
 
      1.3     Der Verein ist hervorgegangen aus dem Turn- und Sportverein Versbach von 1862 e.V. /TSV), dem 1953 gegründeten Sportbund Deutsche Jugendkraft, DJK Versbach von 1953 e.V., dem 1. Sport-Kegel-Club Versbach 1968 e.V. und dem 1994 gegründeten Sportbund (DJK/TSV) Versbach e.V. in Vollzug des Verschmelzungsvertrages vom 30. Juni 1995, der mithin bei evtl. Zweifeln oder Lücken Grundlage für Auslegung und Ergänzung dieser Satzung bildet. Der Verein gründet sich somit auf das Jahr 1862.
 
      1.4     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
2    VEREINSZWECK
 
      2.1     Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung von Sport und Spiel einschließlich des traditionellen Brauchtums mit Fasching, Spielmanns- und Fanfarenzug nach christlichen und ethischen Grundsätzen.
 
      2.2     Unter strikter Beachtung parteipolitischer Neutralität sowie religiöser und weltanschaulicher Toleranz ist der Verein Mitglied des Bayrischen Landes-Sportverbandes e.V. sowie des DJK-Sportverbandes Deutsche Jugendkraft und steht unter deren Satzung und Ordnung.
 
      2.3     Die von Gott gegebene Würde des Menschen ist bei allen Aktivitäten des Vereins
und seiner Mitglieder vorrangig zu achten.
 
 
3    GEMEINNÜTZIGKEIT
 
      3.1     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
      3.2     Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein des Bayrischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für den Verein zuständigen Finanzamt und Körperschaften an.
 
      3.3     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
      3.4     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
 
      3.5     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4    ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
 
      4.1     Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht und die Ziele und Aufgaben des Vereins anerkennt. Wer im Juni 1995 Mitglied eines der in 1.3 dieser Satzung bezeichneten Vereine ist, kann auch ohne besonderen Aufnahmeantrag als Mitglied aufgenommen werden.
 
      4.2     Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
 
      4.3     Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand unmittelbar oder durch ein von ihm eingesetztes Gremium. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft, hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Entscheidung über die Aufnahme der Personen, die im Juni 1995 Mitglied der in 1.3 dieser Satzung bezeichneten Vereine sind, kann durch Universalbeschluss des Vorstandes erfolgen.
 
      4.4     Etwaige Mängel beim Aufnahmeantrag oder bei der Aufnahmeentscheidung werden jedenfalls dadurch geheilt, dass ein Mitgliedsbeitrag bezahlt und vom Verein nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Geldeingang zurückgezahlt wird.
 
 
5    BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
 
      5.1     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
 
      5.2     Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig, er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
 
      5.3     Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Satzung, Zweck oder Interessen des Vereins verstößt. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Das Mitglied ist vorher anzuhören. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch beim Ehrenrat einlegen, der binnen 4 Wochen einen Schlichtungsspruch fällt. Dieser Schlichtungsspruch ist nur verbindlich, wenn er vom betroffenen Mitglied und vom Vorstand akzeptiert wird. Erst nach dem Schlichtungsspruch ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte zulässig.
 
      5.4     Bei Austritt oder Ausschluss sind Beitragsrückstände sofort fällig. Bei Tod werden offen stehende Beiträge gestrichen.
 
 
6    EHRUNGEN
 
      Der Vorstand entscheidet über Ehrungen. Näheres wird in der Ehrenordnung geregelt.
 
 
 
 
 
7    RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
 
      7.1     Aktiv- und passiv wahlberechtigt sind Mitglieder, die im Zeitpunkt der Wahl voll geschäftsfähig sind.
 
      7.2     Jedes Mitglied hat Ansehen und Ehre des Vereins zu fördern und zu pflegen. Es hat die Satzung, die Ordnungen des Vereins sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse einzuhalten.
 
      7.3     Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Jahresbeitrag ist jeweils im voraus zum Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig.
 
 
8    VEREINSORGANE
 
      Vereinsorgane sind:
 
      1. Die Mitgliederversammlung
      2. Der Vorstand
      3. Die Beiräte
      4. Die Abteilungen
      5. Der Ehrenrat
 
 
9    BERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
 
      9.1     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich möglichst im ersten Halbjahr jedes Kalenderjahres statt.
 
      9.2     Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn sie vom Vorstand anberaumt oder von 10% der wahlberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt werden.
 
 
10  FORM DER BERUFUNG
 
      10.1   Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt – unter Beachtung einer Ladungsfrist von 14 Tagen – in „Main-Post“ und „Fränkisches Volksblatt“.
 
      10.2   Die Berufung der Versammlung muss die Tagesordnung und die zur Abstimmung anstehenden Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
 
      10.3   Anträge zu Beschlussthemen, die auf der Tagesordnung stehen, müssen spätestens 7 Tage nach dem Einberufungstermin beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Will ein Mitglied erreichen, dass ein bestimmter Beschlussgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird, so muss es dies spätestens 7 Tage vor dem Einberufungstermin beim Vorstand schriftlich beantragen.
 
      10.4   Über Satzungsänderungen kann jedenfalls nur beschlossen werden, wenn dies in der Einberufung zur Mitgliederversammlung als anstehender Beschlussgegenstand ausdrücklich gekennzeichnet wurde.
 
11  AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
 
      11.1   Die Mitgliederversammlung beschließt über den Beitrag der Mitglieder, die Entlastung und Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die die Tagesordnung vorsieht. Sie nimmt auch die Jahresberichte des Vorstandes entgegen und hat im Übrigen als höchster Souverän des Vereins umfassende Zuständigkeit für alles, was nach dieser Satzung nicht anderen Vereinsorganen zur abschließenden Erledigung zugewiesen ist.
 
      11.2   Auch in dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahres-Abrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss fassen zu lassen.
 
 
12  BESCHLUSSFÄHIGKEIT, BESCHLUSSFASSUNG, BEURKUNDUNG DER VERSAMMLUNGSBESCHLÜSSE
 
      12.1   Soweit die Satzung nichts anderes (für einzelne Beschlussthemen) bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
 
      12.2   Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen – mit Ausnahme von Satzungsänderungen und Vereinsauflösung – und Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
 
      12.3   Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
 
      12.4   Bei der Wahl des Vorstandes ist jeweils der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Haben im ersten Wahlgang mehrere Bewerber kandidiert, ohne die erforderliche Mehrheit der Stimmen zu erreichen, so nehmen am zweiten Wahlgang die beiden Kandidaten teil, die jeweils die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
 
      12.5   Zur Durchführung der Vorstandswahlen wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss gebildet, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht.
 
      12.6   Bei Beschlüssen und Wahlen wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen.
 
      12.7   Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
 
 
 
 
 
13  DER VORSTAND
 
      13.1   Der Vorstand besteht aus:
 
               1. Dem Vorstandsvorsitzenden
               2. Dem Vorstand für Sport (stellv. Vorstandsvorsitzender)
               3. Dem Vorstand für Finanzen und Wirtschaft (stellv. Vorstandsvorsitzender)
               4. Dem Vorstand für Bauwesen
               5. Dem Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit
               6. Dem Vorstand für Veranstaltungen
               7. Dem Vorstand für Organisation und Verwaltung
               8. Dem Vorstand für Seniorenarbeit
               9. Dem Vorstand für Jugendarbeit
               10. Dem geistlichen Beirat
 
      13.2   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden alleine oder durch einen stellvertretenden Vorstand zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
 
      13.3   Der Vorstand führt im Rahmen der Satzung die Geschäfte des Vereins. Er beschließt verbindliche Geschäfts-, Ehren-, Finanz-, Jugend- und andere Ordnungen. Seine Beschlüsse fasst er mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
 
      13.4   Der Vorstand kann bei vereinsschädigendem Verhalten eines Mitgliedes eine sofort wirksame Anordnung des Ruhens aller Rechte und Funktionen beschließen. Dagegen kann Einspruch beim Ehrenrat eingelegt werden, der binnen 48 Stunden über Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Vorstandsanordnungen entscheidet.
 
      13.5   Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Im Innenverhältnis zur Mitgliederversammlung bedürfen Rechtsgeschäfte, die einen Wert oder Betrag von 50.000,00 € überschreiten sowie der Erwerb, Verkauf, Belastung oder sonstige Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
 
      13.6   Der geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und die allgemein erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht.
 
      13.7   Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
 
      13.8   Wiederwahl ist zulässig. Vor der Wahl muss das Mitglied seiner Kandidatur zustimmen; abwesende Mitglieder dürfen nur gewählt werden, wenn ihre schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.
 
      13.9   Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied durch eine einzuberufende Mitgliederversammlung hinzu gewählt werden.
 
      13.10 Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, eine Sitzung des Vorstandes einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
 
14  DIE BEIRÄTE
 
      14.1   Beiräte sind:
 
               1. Der Beirat für Sport
               2. Der Beirat für Finanzen und Wirtschaft
               3. Der Beirat für Bauwesen
               4. Der Beirat für Öffentlichkeitsarbeit
               5. Der Beirat für Veranstaltungen
               6. Der Beirat für Organisation und Verwaltung
               7. Der Beirat für Seniorenarbeit
               8. Der Beirat für Jugendarbeit
               9. Der Beirat für religiöse und ethische Aufgaben
 
      14.2   Die Beiräte setzen sich zusammen aus dem, für den jeweiligen Bereich zuständigen Vorstandsmitglied, das den Beirat leitet, sowie jeweils einem aus jeder Abteilung von der Abteilungsleitung bestimmten Vertreter. Diese Beiratsmitglieder können bis zu maximal 5 weitere Mitglieder des Vereins in den Beirat hinzuwählen. Das nähere regelt die Geschäftsordnung.
 
      14.3   Die Beiräte beschließen über die Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches. Sie können Untergliederungen bilden.
 
      14.4   Beschlussfassung und Wahl in den Beiräten erfolgen in der gleichen Weise wie in der Mitgliederversammlung; sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Vorstandes.
 
 
15  ABTEILUNGEN
 
      15.1   Mit Zustimmung des Vorstandes können Vereinsmitglieder zur besonderen Pflege bestimmter Sport- und Spielarten Abteilungen bilden. In den Ursprungsvereinen bereits vorhanden gewesene Abteilungen bestehen weiter. Die Tischtennis-Abteilungen der Ursprungsvereine bilden eine Abteilung. Die Mitglieder des 1. Sport-Kegel-Club Versbach 1968 e.V. bilden eine Abteilung.
 
      15.2   Einzelheiten über Aufbau und Organisation der Abteilungen einschließlich Beitragswesen, regelt gesondert die Geschäfts- bzw. Finanzordnung sowie die jeweilige Abteilungsgrundordnung.
 
      15.3   Abteilungen können sich selbst nach Maßgabe ihrer Abteilungsgrundordnung auflösen oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
 
      15.4   Abteilungen können sich im Rahmen dieser Satzung eigene Abteilungs-Grundordnungen und sonstige Ordnungen geben und Abteilungsorgane bilden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
 
      15.5   Abteilungsordnungen und Änderungen von Abteilungsgrundordnungen werden wirksam mit ihrer Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Wird die Bestätigung nicht erteilt, kann die Abteilung die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, die sodann anstelle des Vereinsvorstandes entscheidet.
 
      15.6   Die Grundordnung der Abteilung Tennis in der Fassung vom 15.03.1995 wird hiermit als Abteilungsordnung des Sportbundes (DJK/TSV/SKC) Versbach e.V. bestätigt.
      15.7   Bestätigte Abteilungsgrundordnungen haben Rang nach dieser Satzung und Rang vor den Vereinsordnungen.
 
      15.8   Maßnahmen und Entscheidungen der Abteilungen und Ihrer Organe sind wirksam mit Zustimmung durch den Vereinsvorstand. Die Zustimmung kann als generelle Einwilligung im Voraus zu allen oder zu gegenständlich begrenzten Gruppen von Maßnahmen und Entscheidungen der Abteilungen oder einzelner Abteilungen erteilt werden, durch Vorstandsbeschluss, Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch diese Satzung. Wird eine solche generelle Einwilligung erteilt, steht dem Vorstand das Recht zu, die Einwilligung im Einzelfall binnen 4 Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung von der jeweiligen einzelnen Maßnahme/Entscheidung rückwirkend zu widerrufen, auch wenn die generelle Einwilligung durch die Mitgliederversammlung oder durch diese Satzung erteilt wurde. Die vierwöchige Widerrufsfrist beginnt auch ohne schriftliche Mitteilung, wenn nach der jeweiligen bestätigten Abteilungsgrundordnung eine andere Form der Mitteilung genügt und diese Mitteilungsform im konkreten Einzelfall eingehalten ist. Bis zum Ablauf der Widerrufsfrist stehen die Maßnahmen und Entscheidungen mithin unter Widerrufsvorbehalt. Das hat die Abteilung (das jeweils zuständige Abteilungsorgan) vorher bzw. bei Vollzug der Maßnahmen und Entscheidungen zu berücksichtigen.
 
      15.9   Wird eine generelle Einwilligung im Einzelfall durch den Vorstand widerrufen, so entscheidet auf Antrag der Abteilung die vom Vorstand unverzüglich nach Eingang des Antrages einzuberufende Mitgliederversammlung darüber, ob der vom Widerruf betroffenen Maßnahme/Entscheidung zugestimmt wird oder nicht.
 
      15.10 Allen Maßnahmen und Entscheidungen sämtlicher Abteilungen, deren Grundordnungen gemäß 15.6 bestätigt sind, wird hiermit im Rahmen des einvernehmlich zwischen Abteilungsleitung und Vereinsvorstand im Voraus festzulegenden Finanzplanes, die generelle Einwilligung erteilt. Die nach dieser Satzung, der jeweiligen Abteilungsgrundordnung und den dazu etwa existierenden Verfahrensordnungen wirksam bestellte Abteilungsleitung, wird für den Vollzug der von der jeweiligen Abteilung getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen mit den Rechten eines besonderen Vertreters (§ 30 BGB) hiermit ausgestattet.
 
      15.11 Wird Einvernehmen zwischen Abteilungsleitung und Vereinsvorstand über die der jeweiligen Abteilung zur eigenverantwortlichen Verfügung zugeordneten Finanzplanmittel nicht spätestens binnen 14 Tagen erzielt, nachdem die Abteilungsleitung und/oder der Vereinsvorstand ausdrücklich schriftlich um Zustimmung zu ihrem konkret bezifferten Plan gebeten haben, ist jede Seite frei, Antrag zur nächsten erreichbaren Mitgliederversammlung zu stellen, die sodann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über alle ihr zur Entscheidung angetragenen Fragen des Finanzplanes mit besonderem Bezug zu einzelnen Abteilungen entscheidet.
 
16  EHRENRAT
 
      16.1   Der Ehrenrat besteht aus:
 
               1. Dem oder den Ehrenvorsitzenden
               2. zwei weiteren Mitgliedern, die der Vorstand bestimmt
      16.2   Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Streitigkeiten unter Mitgliedern des Vereins zu schlichten und gütlich beizulegen. Er unterbreitet dem Vorstand Vorschläge zur Ehrung verdienter Mitglieder. Er befindet über den Einspruch eines betroffenen Mitgliedes gegen dessen Ausschluss aus dem Verein, durch Schlichtungsspruch gem. 5.3 dieser Satzung, wenn das Mitglied gegen den Ausschluss rechtzeitig Einspruch einlegt.
 
      16.3   Der Ehrenrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
 
 
17  VEREINSAUFLÖSUNG
 
      17.1   Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein aufgelöst werden.
 
      17.2   Die Mitgliederversammlung muss eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von 1 Monat einberufen werden. Zur Beschlussfähigkeit müssen 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Der Beschluss der Vereinsauflösung bedarf einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Enthaltungen und leere Stimmzettel nicht zählen.
 
      17.3   Ist die notwendige Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht erschienen und kommt deshalb eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 2 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einberufung ausdrücklich hinzuweisen.
 
      17.4   Die Liquidation erfolgt durch den zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstand.
 
      17.5   Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen in einem Verhältnis von 1:1 an die Stadt Würzburg und an die örtliche katholische Kirchenstiftung, wenn es der Empfänger wiederum unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung verwendet. Wird der Vermögensanfall vom Empfänger abgelehnt, erhält es unter gleichen Voraussetzungen der Bayrische Landessportverband e.V.
 
      17.6   Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in Ziffer 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
 
 
18  GÜLTIGKEIT DER SATZUNG
 
      Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08. Mai 2009 beschlossen. Sie erhält ihre Wirksamkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtgericht Würzburg, die unverzüglich herbeizuführen ist.
 

 

 
Abteilungen
© 2010 SB Versbach
Joomla! is Free Software released under the GNU/GPL License.